1. Name und Sitz

Der Verein VTK besitzt die Rechtspersönlichkeit eines Vereins im Sinn von Art. 60 bis Art. 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen.
Der Verein VTK hat seinen Sitz in 4632 Trimbach.
Der Verein VTK ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
Terminologie: Die nachstehenden Bezeichnungen sind der Einfachheit halber in der männlichen Form gehalten; es sind jedoch immer beide Geschlechter damit gemeint.

2. Zweck

Das historische Interesse die Dorfgeschichte fördern und zu ergänzen. Nachhaltige Nutzung und Bewahrung von kulturhistorischen wertvollen Dokumenten und Gegenständen. Publikationen jeder Art. Durchführung von Ausstellungen, Exkursionen und Vorträgen.

3. Finanzielles

Der Verein VTK finanziert sich wie folgt:

  • Einnahmen aus ihren Aktivitäten
  • Beiträge öffentlicher Einrichtungen und Institutionen
  • Spenden, Gönner- und Sponsorenbeiträge

Aktivmitglieder zahlen keine Beiträge, sie arbeiten ehrenamtlich, ohne jegliche Entschädigung. Für die Verbindlichkeiten des Verein VTK haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mit dem Jahresprogramm wird der Budgetrahmen an der Generalversammlung festgelegt. Mit diesem Budgetrahmen sind auch die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes bestimmt.

4. Mitgliedschaft

Der Verein VTK kennt folgende Mitgliederkategorien:
Aktivmitglied mit Stimm- und Wahlrecht kann jede natürliche und juristische Person ab 16. Altersjahr werden, die ein Interesse an der Vereinsmitarbeit hat.
Ehrenmitglied: Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind sämtlichen finanziellen Verpflichtungen befreit, geniessen jedoch alle Rechte der Aktivmitglieder.
Passivmitglied und Gönner haben kein Stimmrecht und werden auch nicht zu Versammlungen eingeladen.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Zu Veranstaltungen können auch Nichtmitglieder beigezogen werden.

5. Austritt und Ausschluss der Mitgliedschaft

Der Austritt der Mitglieder ist jederzeit möglich. Austrittsbegehren von Aktivmitgliedern sind schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Auf das Vereinsvermögen haben Austretende keinen Anspruch.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Die ordentliche Generalversammlung
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren

7. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, 1. Quartal des Jahres statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen vor dem Sitzungsdatum schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget und Aktivitäten des Vereins
e) Behandlung der Ausschlussrekurse
f) Ehrungen
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
Bei Gleichheit der Stimmen kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Dies gilt auch für Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen.

8. Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten zur Erledigung wichtiger Geschäfte einberufen werden.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und hat die laufenden, von der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung beschlossen Geschäfte, auszuführen.
Weiter hat der Vorstand die Generalversammlung und Mitgliederversammlungen vorzubereiten mit entsprechenden Anträgen und Traktandenliste.

10. Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchhaltung kontrollieren und Antrag stellen an die Generalversammlung. Sie stellen Antrag zur Erteilung der Dechargé.

11. Unterschriftberechtigung

Für den Verein VTK zeichnet der Präsident mit Einzelunterschrift. Bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Der Kassier zeichnet mit Einzelunterschrift in finanziellen Belangen.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Vereinsarchiv

Der Aktuar ist verantwortlich für das Vereinsarchiv.

14. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können nur abgeändert werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder dem Änderungsvorschlag an der Generalversammlung zustimmen.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertel der Stimmen aller anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder sich für Kulturförderung in Trimbach einsetzt.

16. Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

Gründungsdatum: Trimbach, 9. September 2017

Der Präsident und die Aktuarin:
Sig. Urs Ramseier und Sig. Vreny Jungwirth Husi